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Steuerfreibetrag für Aufwandspauschalen angehoben – DFV-Präsident: Kernforderung zur Gemeinnützigke

30. Januar 2008 | Von

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 ist der Steuerfreibetrag für Aufwandspauschalen aus öffentlichen Kassen dem der Übungsleiterpauschale angeglichen worden. Davon profitieren auch Feuerwehrangehörige, die Rückwirkend zum 1. Januar 2007 ist der Steuerfreibetrag für Aufwandspauschalen aus öffentlichen Kassen dem der Übungsleiterpauschale angeglichen worden. Davon profitieren auch Feuerwehrangehörige, die Aufwandsersatz für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. „Damit ist unsere Kernforderung zur Gemeinnützigkeitsreform doch noch erfüllt worden“, erklärt Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). „Die Bundesregierung hat diese Angleichung nachträglich vorgenommen und sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen. Dies ist gerechtfertigt und eine faire Lösung für alle Bezieher von Aufwandsentschädigungen. So werden besonders beanspruchte Funktionsträger gleichermaßen von steuerlichen Folgen und der damit verbundenen Bürokratie entlastet“, betont Kröger. Feuerwehrangehörige, die ehrenamtlich im Bereich der Ausbildung und Jugendbetreuung tätig sind, können Aufwandsentschädigungen über die so genannte Jugendleiterpauschale steuerfrei erhalten. Aufwandsersatz aus öffentlichen Kassen erhalten zum Teil auch andere Funktionsträger wie Gerätewarte und Führungskräfte, für die der Freibetrag von bislang 1.848 Euro auf 2.100 Euro jährlich angehoben wird. Dies entspricht nun wieder der Übungsleiterpauschale. „Wir gehen davon aus, dass bundesweit etwa 100.000 Feuerwehrmänner und -frauen pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten – überwiegend in geringer Höhe. Das Gros der deutschen Feuerwehrangehörigen ist allerdings völlig unentgeltlich tätig“, sagt der Verbandspräsident. Quelle: Deutscher Feuerwehrverband