Feuerwehr Weinheim informiert: Rauchwarnmelder für hörgeschädigte Menschen
17. Mai 2013 | Von Feuerwehr Weinheim
In diesem Jahr soll die Rauchmelderpflicht für Baden-Württemberg kommen. Damit ist das Bundesland einer der letzten Länder in Deutschland, wo dieses Gesetz in Kraft tritt. Im ersten Schritt gilt dieses nur für Neubauten. Bestehende Gebäude sollen bis zum 31. August 2014 nachgerüstet werden. In der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 80.000 Gehörlose. Nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes gibt es ca. 16 Millionen Schwerhörige.
Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 600 Menschen durch Brände. Todesursache sind meist nicht die Flammen sondern eine Rauchvergiftung. Bereits das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch kann tödlich sein. Besonders gefährlich ist es, wenn nachts in der eigenen Wohnung ein Brand ausbricht. Denn der menschliche Geruchssinn ist im Schlaf praktisch ausgeschaltet, sodass man vom Brand-rauch nicht aufwacht. Für Guthörende bieten hier Rauchmelder, welche die Bewohner durch einen lauten Alarmton wecken, einen guten Schutz. Dadurch ist eine rechtzeitige Flucht aus der Wohnung möglich. Falls das Treppenhaus bereits verqualmt ist, kann man zumindest das Fenster öffnen und Hilfe holen (durch lautes Rufen oder Anruf bei der Feuerwehr „112″).
Rauchwarnmelder in Privatwohnungen können also Menschenleben retten. Für hörgeschädigte Menschen, bringen diese Akustischen Melder nichts, sie benötigen ein extra Komponenten die min dem „normalen“ Rauchmelder kombiniert werden müsse, zum Beispiel mit einer Blitzlampe und/oder einem Vibrationskissen. Dadurch könnten auch Hörgeschädigte im Schlaf geweckt und so vor einer Rauchvergiftung geschützt werden. Einen einfachen Rauchwarnmelder für Guthörende kann man für unter 10,00 EUR kaufen. Er lässt sich aber meist nicht mit vorhandenen Lichtsignalanlagen kombinieren. Ein Spezialgerät für den Anschluss an eine Lichtsignalanlage kostet etwa 150,00 EUR (ohne Blitzlampe bzw. Vibrationskissen!). Nach bisherigen Erfahrungen lehnen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kostenübernahme für hörgeschädigten gerechten Rauchwarnmelder ab. Zur Begründung behaupten sie, dass Rauchwarnmelder immer nur „Gebrauchsgegenstände“ bzw. Mittel zur Unfallverhütung seien. Die Krankenkasse könne aber nur echte Hilfsmittel bezahlen. Anerkannte Hilfsmittel (z.B. Türsignalanlage, Lichtwecker) stehen im so genannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Aufnahme spezieller Rauchwarnmelder für Hörgeschädigte in das Hilfsmittelverzeichnis wurde bisher abgelehnt. Solche Spezialgeräte können aber viel mehr als „normale“ Rauchwarnmelder aus dem Baumarkt: Sie haben eine Schnittstelle, über die sie den Alarm an eine Blitzlampe und/oder ein Vibrationskissen weitergeben (= eingebauter Alarmsender). Eine grundsätzliche Klärung der Hilfsmitteleigenschaft solcher Geräte muss noch erfolgen. Im Zuge des Rauchmelderpflicht Gesetzes wird dies eventuell erfolgen.
Grundsätzlich sollte jedem hörgeschädigten Menschen für seine Sicherheit diese Investition, trotz der fehlenden Zuzahlung durch die Krankenkasse wert sein. Die Feuerwehr hilft – vorbeugen musst Du!
Für Rückfragen und Hinweise stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.
Feuerwehr Weinheim, Herr Albrecht r.albrecht@weinheim.de oder Telefonisch zu Bürozeiten 06201- 255045
