Silvesterfeuerwerk? – Aber sicher!
29. Dezember 2009 | Von Feuerwehr Weinheim
Alle Jahre wieder beginnt für viele Mitbürger und Mitbürgerinnen das neue Jahr mit einem mächtigen Kater. Nicht immer ist daran der zuvor genossene Alkohol schuld, vielmehr sind es „Unfälle“ mit Feuerwerkskörpern, die einem den Einstieg in das neue Jahr kräftig vermiesen können.
Die Stadt Weinheim macht nochmals auf die Gesetzeslage § 23 des Sprengstoffgesetzes aufmerksam nach dem es aus Gründen des Brandschutzes generell verboten ist, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet – und Fachwerkhäusern abzubrennen. Wer dagegen verstößt beginnt eine Ordnungswidrigkeit.
Aber auch die weniger spektakulären Zwischenfälle rund um die Neujahresknallerei können sich auf die Betroffenen schmerzhaft auswirken, beispielsweise wenn Mitte Januar ein Bußgeldbescheide ins Haus flattert. Das Argument „ich dachte, Silvester ei das erlaubt“ hat dann keine Chance. Deshalb zunächst ein kurzer Abriss der rechtlichen Situation.
Das liebe Recht
Der wie auch immer geartete Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen aller Art wird durch das Sprengstoffgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen geregelt.
Pyrotechnische Gegenstände werden in sechs Klassen eingeteilt: P I, P II, P III, PIV, PT 1 und PT 2.
Die Zuordnung pyrotechnischer Stoffe und Gegenstände obliegt der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung in Berlin, kurz BAM.
Entsprechend ihrer Gefährlichkeit (dies betrifft die Lagerung, den Transport und die Verwendung) werden die Gegenstände einer der o.g. Klassen zugeteilt und erhalten eine Prüfnummer wie z.B. BAM P II 398.
Nur Gegenstände, die eine solche Prüfnummer besitzen, sind zur Verwendung im Geltungsbereich unseres Sprengstoffgesetzes zugelassen. Für das Silvesterfeuerwerk sind ausschließlich Gegenstände der Klassen P I und P II erlaubt. Die Klasse P I, das sogenannte Kleinstfeuerwerk, darf das gesamte Jahr über, auch an Minderjährige, verkauft werden.
Gegenstände der Klasse P II dürfen nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel an Erwachsene abgegeben werden. Es darf selbst dann nicht an Minderjährige verkauft werden, wenn diese eine schriftliche Erlaubnis ihrer Eltern vorlegen.
Unter gewöhnlichen Umständen benötigt jeder, der mit Pyrotechnik umgehen will, eine behördliche Erlaubnis. Von dieser Pflicht ausgenommenen ist lediglich der Umgang mit Gegenständen der beiden oben erwähnten Klassen für den Zeitraum vom 31.12. bis zum 01.01..
Das restliche Jahr gilt auch für diese Gegenstände in vollem Umfang das Sprengstoffgesetz. Wer also am 2. Januar noch erhebliche Restbestände an Feuerwerkskörpern besitzt, muss die Lagervorschriften der 2. Sprengstoffverordnung einhalten. So ist das Aufbewahren in bewohnten Räumen gänzlich verboten und die Aufbewahrung in unbewohnten Nebenräumen mengenmäßig begrenzt. Ein großes „Resteverbrennen“ beispielsweise Mitte April im eigenen Garten stellt eine erhebliche Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu € 5.000,00 geahndet werden kann. Über die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes wachen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (früher Staatliche Gewerbeaufsicht). Hier muss zum Beispiel auch ein Händler, der beabsichtigt, vor Silvester Feuerwerkskörper zu verkaufen, dies anzeigen. Die Behörde kann in Einzelfällen die Erlaubnis zum Verkauf versagen, wenn zum Beispiel kein Verkaufsraum vorhanden ist. Dies trifft immer auf Trinkhallen zu, nicht jedoch z.B. auf Tankstellen. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sehen Interessierten auf Wunsch gerne ein Merkblatt zu dem Thema Silvesterfeuerwerk zu.
Das Beförderungsproblem
Da die Deutsche Bahn AG sei dem 01.10.95 keine Sprengstoffe mehr im Stückgutverkehr befördert, werden die meisten Feuerwerkskörper nun im Straßenverkehr befördert. Hier unterliegen sie in vollem Umfang der GGVS als Gegenstände der Klasse 1. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern die Mitnahme von anderen gefährlichen Gütern strikt untersagt ist. Die zur Beförderung erlaubten Höchstmengen sind in der Gefahrgut-Verordnung Straße definiert. Es ist jedoch zu beachten, dass im Gegensatz zu Explosivstoffen, hier wird die Nettosprengstoffmasse festgelegt, Feuerwerkskörper der GGVS Klasse 1.4 unterliegen und somit die Bruttomasse einschließlich der vorgeschriebenen Verpackung zugrunde gelegt wird.
Pyrotechnische Stoffe und Gegenstände dürfen nur in ihrer vom BAM genehmigten Originalverpackung gelagert und befördert werden. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet sein, dass Feuerwerkkörper im Falle einer außergewöhnlichen Beanspruchung z.B. durch Hitze oder Stoß nicht gleichzeitig zünden. Immerhin beträgt die erlaubte Nettosatzmenge pro Feuerwerkskörper der Klasse P II 50 g, bei Knallkörpern 10 g Schwarzpulver. Eine gleichzeitige Umsetzung von 200 Feuerwerkskörpern in einem geschlossenen Raum würde hier eine verheerende Wirkung zeigen.
Schwarzpulver – ein gefährlicher Stoff
Das in der Pyrotechnik verwendete Schwarzpulver zählt mit Abstand zu den gefährlichsten Explosivstoffen. Es ist nicht handhabungssicher, d.h. es regiert auf Stoß, Reibung, Elektrostatik und jede Art von Zündquelle mit sofortiger Umsetzung. Die Zündtemperatur beträgt nur 260° C, die Verbrennungstemperatur hingegen beträgt bis zu 2300° C. Bei der Umsetzung von 1000 g Schwarzpulver werden ca. 280 Liter Gasschwaden gebildet, die, richtig verdämmt und durch die enorme Verbrennungstemperatur gespannt, einen technischen Gasdruck von bis zu 104 BAR erzeugen können. Die lineare Umsetzung findet mit etwa 600 m/sek statt, liegt also deutlich unter der Detonationsschwelle. Da einer der Bestandteile des Schwarzpulvers als Sauerstoffträger Kaliumnitrat ist, kann Schwarzpulver auch unter völligem Luftabschluss gezündet werden. Ein für die Brandbekämpfung wichtiger Faktor. So ist es sinnlos, einen brennenden Feuerwerkskarton mit Pulver abzudecken. Vielmehr sollte mit erheblichem Wasserüberschuss versucht werden, noch nicht betroffenen Feuerwerkskörpern ihre Zündfähigkeit zu nehmen. Feuchtes Schwarzpulver kann nicht gezündet werden., erhält aber nach dem Trocknen seine Gefährlichkeit zurück. Die alljährlichen Unfälle mit Schwarzpulver sollten größten Respekt vor diesem Stoff einflößen, so dass sich „Basteleien“ und Selbstlaborate schon aus diesem Grunde verbieten. Neben den Folgen der Explosion, meist werden Splitter und andere Wurfstücke zu tödlichen Geschossen, sind es immer wieder schwerste Verbrennungen, die „Bastler“ ein Leben lang zeichnen. Auch haben sonst so harmlose Kanonenschläge nichts in leeren Flaschen zu suchen. Sie werden hier zur gefährlichen Splitterbombe.
Wenn man auch um seine eigene Gesundheit nicht zu sehr besorgt ist, sollte man immer daran denken, dass aus einem „Silvesterspaß“ schnell ein Tatbestand der Brandstiftung, Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung werden kann.
Differenziert zu Schwarzpulver verhalten sich Leuchtsätze, sog. Bengalsätze. Diese bestehen aus einem Nitrat-, Schwefel- sowie Metallgemisch und brennen unter starker Licht- und Hitzeentwicklung ab. Immerhain sind bei Feuerwerkskörpern der Klasse P II bis zu 2500 g Satzgewicht zulässig. Die Zündfähigkeit dieser Stoffe ist nicht so groß wie bei Schwarzpulver – die Zündtemperatur beträgt etwa 400-500° C –, jedoch liegt die Verbrennungstemperatur mit bis zu 3500° C deutlich darüber. Diese Stoffe mit Raketen in den Himmel geschossen sind alljährlich für große Brandschäden verantwortlich. Selbst nasses Holz lässt sich mit Bengalsätzen mühelos in Brand setzen! Deshalb ist hier Vorsorge die beste Brandverhütung. So kann die Ortspolizeibehörde, meist der Bürgermeister, Verbotszonen einrichten, in denen auch zu Silvester keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden dürfen. Dies bietet sich in der Nähe besonders brandgefährdeter Objekte an. Bengalsätze können mit Wasser gelöscht werden, da der Metallanteil in den Stoffen nicht überwiegt und somit kein eigentlicher Metallbrand vorliegt.
Folgende Grundsätze sind bei der Brandbekämpfung zu beachten:
· Eigensicherung beachten, da das Risiko nur schwer einschätzbar ist.
· Weiträumig absperren und mit Wurfstück- und Splitterbildung rechnen.
· Noch nicht betroffene Feuerwerkkörper aus dem Gefahrenbereich bringen.
· Einsatz von Löschwasser vor Pulver.
· Unter starkem Einschluss und in großer Masse gezündet, können auch Leuchtsätze erheblich explodieren.
Bei Beachtung aller Vorschriften und Unfallverhütungsmaßnahmen sollte jedoch das Silvesterfeuerwerk eine absolut sichere Überleitung in das neue Jahr sein. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie eine ruhige und vor allem einsatzfreie Silvesternacht.
