Wichtiger Hinweis für Grundstücksbesitzer
8. April 2004 | Von Feuerwehr WeinheimVerbrennen von Reisig in der freien Landschaft: Winter und Frühling sind die geeignete Zeit für Gehölzschnitt und Obstbaumpflege. Das bei diesen Arbeiten anfallende Reisig darf außerorts auch durch Ve Verbrennen von Reisig in der freien Landschaft: Winter und Frühling sind die geeignete Zeit für Gehölzschnitt und Obstbaumpflege. Das bei diesen Arbeiten anfallende Reisig darf außerorts auch durch Verbrennen beseitigt werden. Dabei dürfen gemäß Gesetzeslage folgende Mindestabstände nicht unterschritten werden: 200 m zu Autobahnen, 100 m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 50 m zu Gebäuden und Baumbeständen. Entgegen der bestehenden Meinung ist es nicht erforderlich, das Verbrennen vorher bei der Feuerwehr und der Polizei zu melden. Die Feuerwehr bittet darum, nicht mehr diesbezüglich anzurufen. Solange die o.g. Mindestabstände eingehalten sind, das Feuer bewacht wird und die Glut erloschen ist, wenn die Feuerstelle verlassen wird, ist ein Benachrichtigen der Feuerwehr nicht nötig. Um Tiere vor dem Verbrennungstod zu schützen, sollte das Reisig nicht lange gelagert und vor oder beim Verbrennen umgeschichtet werden.