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Recht: Ohne Martinshorn keine freie Fahrt

26. Mai 2006 | Von

München – Ohne Martinshorn genießen Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr keine Sonderrechte. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa das Überfahren einer roten Ampel zu legitimieren, urte München – Ohne Martinshorn genießen Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr keine Sonderrechte. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa das Überfahren einer roten Ampel zu legitimieren, urteilt das Kammergericht Berlin. Geklagt hatte ein Autofahrer, der an einer grünen Ampel von einem kreuzenden Polizeifahrzeug ohne Sirene zur Vollbremsung gezwungen worden war. Dabei war es zu einem Auffahrunfall gekommen. Der Richter sah die Schuld bei dem Polizisten, er habe verkehrswidrig gehandelt. Der Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs musste sich wegen zu geringen Abstandes ebenfalls einen Teil der Schuld anrechnen lassen. Das blaue Blinklicht allein wird für gewöhnlich eingesetzt, um Gefahrenstellen zu kennzeichnen oder einen Konvoi zu begleiten (Kammergericht Berlin, Az: 12 U 15/04).mid/hh