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Richtlinien für Ehrungen und Beförderungen

Richtlinien für Ehrungen und Beförderungen als PDF – Download

Hinweis:

  • Für die weiblichen Mitglieder der Feuerwehr gelten im Folgenden sinngemäß die femininen Formen der jeweiligen Dienstgrade.

§ 1

Staatliche Ehrungen für 25 bzw. 40 Dienstjahre auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes § 17, Anhang 17,3 und 3.1. (Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen)

Abs. 1 Die Dienstzeit wird gerechnet ab dem Eintrittsdatum in die aktive Wehr.
Abs. 2 Zum aktiven Dienst hinzugerechnet wird die JF-Mitgliedschaft ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Abs. 3 Die aktive Dienstzeit endet mit dem Eintritt in die Altersmannschaft oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit dem Austritt aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr. (§ 4 Feuerwehrsatzung)
Abs. 4 Die Dienstzeit bei verschiedenen Feuerwehren wird anerkannt und zusammengerechnet. .

§ 2

Städtische Ehrungen

Abs. 1 Gerechnet wird ab dem Eintritt in eine Organisation der Feuerwehr. Damit wird die effektive Mitgliedschaft in JF, Aktive und Altersmannschaft eingeschlossen.
Abs. 2 Geehrt wird für 10/20/30/40/50/60/70 Jahre Zugehörigkeit zu den drei Organisationsformen (JF, Aktive, Altersmannschaft)
Der Geehrte erhält eine Urkunde mit Rahmen, die unter anderem
beinhaltet:
FF Weinheim
Abteilung XXXX
Unterschrift des OB, des OV, des Stbm. und des Abt.Kommandanten

Zusätzlich erhält der Geehrte:
• Für 10/20/30 Jahre eine Urkunde und ein Gutschein
10 Jahre – € 15,00
20 Jahre – € 20,00
30 Jahre – € 30,00
• Für 40 Jahre eine Plakette in Bronze
• Für 50 Jahre eine Plakette in Silber
• Für 60 Jahre eine Plakette in Gold
• Für 70 Jahre den Ehrenbecher der FF Weinheim

Zusätzliche abteilungspezifische Regularien bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Ehrungen werden im geeigneten Rahmen der jeweiligen Abteilungen durchgeführt.

§ 3

Ehrungen des Kreises Siehe dazu die Ehrenordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Punkt 4 (Anhang)

Abs. 1 Die Ehrungen werden von den Abteilungen über den Stadtbrandmeister beim Kreisfeuerwehrverband beantragt.
Abs. 2 Weitere vom Kreis vorgesehene Ehrungen werden wie unter Abs. 1 beantragt.
Abs. 3 Gerechnet wird wie bei städtischen Ehrungen.

§ 4

Ehrungen bei persönlichen Ehrentagen

Ehrungen bei persönlichen Ehrentagen werden abteilungsspezifisch geregelt.

§ 5

Beförderungen und Funktionsabzeichen

Bei den Beförderungen wird grundsätzlich die Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg in der jeweilig gültigen Fassung herangezogen (siehe Anlage 2).

 

Die Richtlinien für Beförderung und Ehrung wurden in der Sitzung des  Feuerwehrausschusses am 22.3.2016 beschlossen und treten ab sofort in Kraft.