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Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Weinheim

Satzung als PDF – Download

Jugendordnung der
Jugendfeuerwehr Weinheim

§ 1 Organisation

1.    Die Jugendfeuerwehr Weinheim gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Weinheim nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung und dieser Ordnung selbst und besteht aus den Jugendfeuerwehren der aktiven Abteilungen laut Feuerwehrsatzung.
2.     Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr.
3.    Innerhalb der Jugendordnung steht die männliche Form der Funktionen sowohl für männliche und weibliche Angehörige der Jugendfeuerwehr.
4.     Innerhalb dieser Ordnung steht Jugendfeuerwehr für die Angehörigen der Jugend- und Kinderfeuerwehr. In Einzelfällen wird die Kinderfeuerwehr explizit ausgewiesen.

§ 2 Jugendfeuerwehrarbeit

1.    Grundlage der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen. Dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendfeuerwehrarbeit.
2.    Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit, in deren Zentrum das soziale Lernen steht. Sie ist so auszurichten,
•    dass Persönlichkeitsbildung eines jeden gefördert wird;
•    die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbständigkeit gelangen,
•    Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden,
•    Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichberechtigte Mitglieder in der Gruppe zur Geltung kommen.
3.    Die Jugendfeuerwehr will insbesondere,
•    Kinder und Jugendliche zu tätiger Nächstenhilfe anleiten,
•    das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern,
•    den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen,
•    aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
4.    In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, welche die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte:
•    Aufgaben der Feuerwehr
•    Brandschutzerziehung
•    Erste Hilfe
5.    Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
•    Aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen
•    Öffentlichkeitsarbeit
•    Berichterstattung für die Jugendfeuerwehrpresse
•    Erstellen einer Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr

§ 3 Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit

1.a.    In die Kinderfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 6. und 10. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind.
1.b.    In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10.und 17. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind.
2.    Im Zeitraum vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr hat der Jugendliche die Möglichkeit, mit alle Rechten und Pflichten an allen Jugendveranstaltungen teilzunehmen.
3.    Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten     beantragt werden.
4.    Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Ausschusses der Jugendfeuerwehr.
5    Die Probezeit beträgt 6 Monate. Sie entfällt bei Übertritt aus der Kinderfeuerwehr.
6.    Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet,
•    bei der Übernahme in die nächst höhere Abteilung (Jugendfeuerwehr, aktive Abteilung)
•    beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr,
•    wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
•    wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können,
•    mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr,
•    mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr.

§ 4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Jugendfeuerwehr

1.    Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht.
•    bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
•    in eigener Sache gehört zu werden,
•    ab dem 10. Lebensjahr die Organe nach dieser Ordnung zu wählen.
2.    Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden.
3.    Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
•    werden von der Stadt gegen Haftpflicht versichert,
•    erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind, Ersatz nach § 16 FwG
4.    Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht
•    bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit insbesondere bei dem im Sinne des § 2 dieser Ordnung genannten Aufgaben mitzuwirken,
•    mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen,
•    den im Rahmen der Aufsichtspflicht gestellten Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes oder der von ihm beauftragten Person Folge zu leisten.
5.    Bei Verstößen gegen Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
•    Gespräch mit dem Jugendfeuerwehrwart
•    Behandlung im Ausschuss der Jugendfeuerwehr
•    Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

§ 5 Organe der Jugendfeuerwehr

1.    Organe der Jugendfeuerwehr sind:
•    Jugendversammlung
•    Jugendversammlung der Abteilung
•    Jugendfeuerwehrausschuss
•    Jugendleitung
•    Jugendleitung der Abteilung

§ 6 Jugendversammlung, Jugendversammlung der Abteilungen

1.    Die Jugendversammlung der Jugendfeuerwehr ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr. Ihr sind alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung kein anderes Organ zuständig ist, zur Beschlussfassung vorzulegen.
2.    Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des Stadtjugendfeuerwehrwartes zusammen.
3.a.    Die Jugendversammlung setzt sich aus den Angehörigen der Jugendfeuerwehr nach § 3b dieser Ordnung und dem Jugendfeuerwehrausschuss zusammen.
3.b.    Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.a.    Die Jugendversammlung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart einberufen.
4.b.    Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendfeuerwehr dies schriftlich unter Angabe von wichtigen Gründen verlangt.
4.c.    Bestellt der Feuerwehrkommandant einen geschäftsführenden Leiter der Jugendfeuerwehr nach § 8 Abs. 4 hat binnen einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Jugendversammlung diesen zu bestätigen oder Neuwahlen durchzuführen. § 6 Abs. 5 der Ordnung gelten entsprechend.
5.    Zeitpunkt und Tagesordnung der Jugendversammlung sind den Mitgliedern und dem Kommandanten vier Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben.
6.    Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
•    Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seinem Stellvertreter auf 3 Jahre
•    Wahl der Jugendsprecher als Vertreter der Angehörigen in der Jugendfeuerwehr auf 3 Jahre. Für je zehn Jugendfeuerwehrangehörige je Jugendgruppe ist ein Jugendsprecher zu wählen. Stichtag für die Errechnung der Anzahl der Jugendsprecher ist der 31.12 des jeweiligen Vorjahres.
•    Wahl des Schriftführers, des Kassenwartes
•    Wahl der Kassenprüfer auf 2 Jahre
•    Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses
•    Genehmigung des Jahresberichtes des Stadtjugendfeuerwehrwartes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
•    Beratung und Verabschiedung der Jugendordnung
•    Beratung und Genehmigung über die Mitgliedschaft in Organisation und Einrichtungen
•    Beratung über eingereichte Anträge
7.    Für die Jugendversammlungen der Abteilungen gelten die Absätze 1-6 sinngemäß.

§ 7 Jugendfeuerwehrausschuss

1.    Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
•    dem Stadtjugendfeuerwehrwart
•    seinem Stellvertreter
•    den Jugendwarten der Jugendfeuerwehren der Abteilungen
•    den Jugendsprechern
•    dem Schriftführer
•    dem Kassenwart
•    dem Feuerwehrkommandanten (mit beratender Stimme)
2.    Der Jugendfeuerwehrausschuss führt gemeinschaftlich die laufenden Geschäfte der Jugendfeuerwehr und wird mindestens einmal im Quartal einberufen.
3.    Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind insbesondere:
•    Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seinem Stellvertreter
•    Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Ausschusses
•    Vorbereitung der Jugendversammlung der Jugendfeuerwehr
•    Aufstellung des Entwurf des Haushaltsplanes und des Jahresprogramms der Jugendfeuerwehr
•    Durchführung verschiedener Aktivitäten
4.    Bei den Jugendfeuerwehren der Abteilungen sind Jugendfeuerwehrausschüsse zu bilden. Die Absätze 1-4 gelten sinngemäß. Sie entscheiden über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 8 Jugendleitung / Jugendleitung der Abteilung

1.    Die Jugendleitung besteht aus:
•    dem Stadtjugendfeuerwehrwart
•    dem Stellvertreter
•    dem Kassenwart
2.    Der Stadtjugendfeuerwehrwart hat ständigen Sitz und Stimme im Ausschuss der Feuerwehr
3.    Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist Leiter der Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Stadtjugendfeuerwehrwart verhindert ist.
4.a.    Der Feuerwehrkommandant kann geeignete Angehörige der Feuerwehr mit der geschäftsführenden Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Zuvor ist der Jugendfeuerwehrausschuss und Feuerwehrausschuss zu hören.
4.b.    Der Stadtjugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Feuerwehr sein.
5.    Die Jugendleitung entscheidet über alle Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, die keinem anderen Organ zustehen und führt die Beschlüsse der Organe aus.
6.    Für die Jugendleitung der Abteilungen gelten die Absätze 1-5 sinngemäß. Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Jugendfeuerwehr der Abteilung.
7.    Mitglied der Jugendleitung und der Jugendleitungen der Abteilungen kann nur sein, wer die für das jeweilige Amt erforderliche persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt.

§ 9 Voraussetzungen für die Ämter

1.    Stadtjugendfeuerwehrwart
•    Zugführerlehrgang (Gruppenführer)
•    Jugendfeuerwehrarbeit I und II
2.    Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart
•    Gruppenführerlehrgang
•    Jugendfeuerwehrarbeit I und II
3.    Abteilungsjugendfeuerwehrwart
•    Gruppenführerlehrgang (Truppführer)
•    Jugendfeuerwehrarbeit I und II
4.    Stellvertretender Abteilungsjugendfeuerwehrwart
•    Truppführerlehrgang
•    Jugendfeuerwehrarbeit I und II

Nicht besuchte Lehrgänge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nachzuholen.

§ 10 Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften

1.    Die Wahl der Jugendleitung und der Jugendsprecher ist entsprechend der Satzung der Feuerwehr Weinheim durchzuführen und findet in gleicher, geheimer Wahl statt.
Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und seinem Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.
2.    Die Jugendversammlung und der Jugendfeuerwehrausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen durchzuführen, die dann mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
3.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
4.    Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet mit der Einladung bekanntgegeben werden. Ein entsprechender Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Änderungen der Jugendordnung können nur auf einer ordentlichen Sitzung bei Anwesendheit  eines Drittels der Mitglieder  nach §10 Abs. 2 der Ordnung beschlossen werden.
5.    Über die Sitzung der Organe sind Niederschriften anzufertigen und den Teilnehmern zuzuleiten

§ 11 Jugendkasse

1.    Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg und der Satzung der Feuerwehr Weinheim gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse eingerichtet.
2.    Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
•    Zuwendungen der Stadt
•    Zuwendungen der Kameradschaftskasse
•    Erträge aus Veranstaltungen
•    Spenden und Schenkungen Dritter
•    Jugendplanmittel
3.    Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Bestimmungen der Jugendpläne. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den Stadtjugendfeuerwehrwart.
4.    Zur Unterstützung bei den laufenden Kassenarbeiten ist ein Kassenwart zu wählen.
5.    Die Jugendkasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Jugendversammlung.
6.    Dem Feuerwehrkommandanten und dem Feuerwehrausschuss gegenüber ist die Jugendfeuerwehr rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
7.    Die Absätze 1-6 gelten für die Jugendfeuerwehren der Abteilungen sinngemäß.

§ 12
Schlussbestimmung

Diese Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung der Jugendfeuerwehr Weinheim am 08.04.2011 genehmigt.

Ausgefertigt, Weinheim, den 17.01.2012

Feuerwehrkommandant                                   Stadtjugendfeuerwehrwart