Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim
Aufgrund des § 34 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) in Verbindung mit §§ 4
und 10 der Gemeindeordnung und der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOkeFw) vom 18.März 2016 hat der Gemeinderat der Stadt Weinheim in der Sitzung am 21.09.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
- Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 FwG sind unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Kostenersatz soll verlangt werden: a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat;
b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Schienen-, Luft-, Wasserkraftfahrzeugen oder durch Kraftfahrzeuge entstanden ist;
c) von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung
oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen
für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist;
d) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2
und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend;
e) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,
oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
f) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde;
g) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis
der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert;
h) vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm
ausgelöst wird. - Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
- Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
§ 2 Schuldner
- Schuldner ist
a) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchst. a): der Verursacher,
b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchst. b): der Fahrzeughalter,
c) in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchst. c): der Unternehmer,
d) derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat,
e) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
f) der Eigentümer einer Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.
g) bei unbefugter Alarmierung der Verursacher oder derjenige, der zur Aufsicht über die Person, die die Feuerwehr alarmiert hat, verpflichtet ist. - Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Kostenmaßstab und Kostensätze
- Die Kosten richten sich nach der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Dabei wird der Zeitaufwand, die Art und die Zahl der in Anspruch genommenen Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte berücksichtigt. Beim Einsatz von Fahrzeugen und Geräten können die Kosten als Pauschalkosten oder als Betriebs- und Kilometerkosten berechnet werden.
- Bei einem Einsatz setzen sich die Kosten zusammen aus
a) dem Personalaufwand für die eingesetzten Feuerwehrleute,
b) der Betriebskosten für die eingesetzten Fahrzeuge,,
c) der Betriebskosten für die mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und die Geräte am Einsatzort.
d) den Kosten für die verbrauchten Materialien sowie deren Entsorgung. - Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge von den Feuerwachen bzw. Gerätehäusern gerechnet.
- Zur Berechnung kommen die für tatsächlichen Zeitaufwand entstandenen Kosten.
- Die Kostensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
- Soweit Materialien erforderlich sind, werden die Materialkosten zum Einkaufspreis der Stadt berechnet.
- Soweit nach dem Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen weder Kosten bestimmt noch Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemessen sich die Kosten nach der Art und dem Umfang der Leistungen in Angleichung an vergleichbare Kostentatbestände.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
- Die Kostenschuld entsteht bei Abfahrt vom Feuerwehrhaus. Ausnahme § 4 Abs. 4, Satz 2 der Kostensatzung.
- Die Kostenschuld wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig.
§ 5 Kosten der Überlandhilfe
- Soweit die Hilfe empfangende Gemeinde keinen Kostenersatzanspruch gegenüber einem Dritten hat, beschränkt sich der Umfang der Kostenerstattung auf die tatsächlich entstandenen Auslagen, die sich insbesondere aus Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen gem. § 15 und § 16 FwG sowie aus den Aufwendungen für Verbrauchsmittel ergeben. Auf die Erstattung von Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte sowie auf kalkulatorische Kosten wird verzichtet. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs gilt zwischen den jeweils betroffenen Gemeinden nur unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit.
- Soweit bei einer Hilfeleistung durch eine benachbarte Gemeindefeuerwehr ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten gem. § 34 FwG besteht, wird dieser auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Die von der Hilfe leistenden Gemeinde mitgeteilten Kosten werden mit erhoben. Der für den Einsatz der Hilfe leistenden Gemeinde erlangte Kostenerstattungsanteil wird dieser erstattet. Diese Verfahrensweise gilt unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weinheim, den 30.09.2016
Heiner Bernhard
Oberbürgermeister
Anlage
Satzung über den Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim
Kostenverzeichnis
Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr werden folgende Kosten erhoben:
1. Personalaufwand je Mann und Stunde
42,00 Euro
1.1 Bei Einsätzen zur Bekämpfung von Ölunfällen oder Dergleichen Schmutzzulage je Mann und Stunde
10,00 Euro
- 2. Fahrzeugeinsatz je Fahrzeug einschließlich Bestückung. Geräte sind in den Betriebskosten des Fahrzeuges enthalten (Betriebskosten pro Stunde).
1. Einsatzleitwagen ELW 1 34 Euro
2. Einsatzleitwagen ELW 2 162 Euro
3. Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 121 Euro
4. Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro
5. Kommandowagen 16 Euro
6. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43 Euro
7. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 63 Euro
8. Mittleres Löschfahrzeug MLF 83 Euro
9. Löschgruppenfahrzeug LF 10 120 Euro
10. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10 135 Euro
11. Löschgruppenfahrzeug LF 20 170 Euro
12. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 184 Euro
13. Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 133 Euro
14. Tanklöschfahrzeug TLF 2000 95 Euro
15. Tanklöschfahrzeug TLF 3000 120 Euro
16. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 154 Euro
17. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 51 Euro
18. Rüstwagen RW 187 Euro
19. Gerätewagen Gefahrgut GW-G 146 Euro
20. Drehleiter DLA (K) 18/12 223 Euro
21. Drehleiter DLA (K) 23/12 264 Euro
22. Gerätewagen Transport
a) bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro
b) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 9 000 kg 25 Euro
c) mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse 54 Euro
23. Gerätewagen Logistik L1 25 Euro
24. Gerätewagen Logistik L2 54 Euro
25. Wechselladerfahrzeug WLF 70 Euro.
3. Feuersicherheitsdienst bei besonderen Anlässen wie Feuerwerk, Ausstellungen, Zirkus- und Fastnachtsveranstaltungenn
3.1 Personalaufwand je Mann und Stunde 12 Euro
4. Verbrauchsmaterial (Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver usw. )
Verbrauchsmaterialien werden zum jeweiligen Einkaufspreis der Stadt Weinheim in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Kosten der Entsorgung der eingesetzten Verbrauchsmaterialien.