Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Weinheim
(Feuerwehrsatzung)
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 2 Aufgaben
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr / Einsatzabteilung
§ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
§ 6 Altersabteilung
§ 7 Jugendfeuerwehr
§ 8 Musikabteilung
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Organe der Feuerwehr
§ 11 Feuerwehrkommandant, stellvertretende Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandant
§ 12 Unterführer
§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, ehrenamtliche Gerätewarte
§ 14 Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss
§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
§ 16 Wahlen
§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
§ 18 Inkrafttreten
Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 30.11.2022 folgende Satzung beschlossen
§ 1
Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Weinheim, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Weinheim, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
1. den Einsatzabteilungen der ehrenamtlichen Angehörigen mit der Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr
Abt. 1 Stadt
Abt. 2 Sulzbach
Abt. 3 Lützelsachsen-Hohensachsen
Abt. 5 Oberflockenbach
Abt. 6 Rippenweier
Abt. 7 Ritschweier
2. den hauptamtlichen Kräften
3. der Altersabteilung mit den Altersgruppen in den Ortschaften
Lützelsachsen-Hohensachsen
Oberflockenbach
Rippenweier
Ritschweier
Sulzbach
Stadt
4. der Jugendfeuerwehr mit den Jugendgruppen in den Ortschaften
Lützelsachsen-Hohensachsen
Oberflockenbach
Rippenweier
Ritschweier
Sulzbach
Stadt
soweit vorhanden.
5. sowie einer Musikabteilung
§ 2
Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadensfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (§ 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz). Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch den Oberbürgermeister beauftragt werden
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden,
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.
§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr / Einsatzabteilung
(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden,
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Weinheim erfolgt für die ersten 12 Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige folgende Lehrgänge besuchen und mit Erfolg abschließen: Truppmann Ausbildung Teil I (F1-I), Sprechfunker (SF), Atemschutzgeräteträger (AGT). Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält zeitnah nach seinem Eintritt einen Dienstausweis.
§ 4
Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FWG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeister aus dem Feuerwehrdienst der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt
oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. – Der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten bzw. dem Abteilungskommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr
oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine(n) Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt. Die Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungssatzung der Stadt Weinheim in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)
1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich (nach abteilungsspezifischen Vorgaben) teilzunehmen.
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst im Gerätehaus einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als drei Wochen den Abteilungskommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihren Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden.
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 € ahnden (§ 14 Absatz 5 Feuerwehrgesetz). Der Oberbürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Feuerwehrgesetz den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden.
§ 6
Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung kann auf Antrag beim Feuerwehrausschuss unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und §4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Überlassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen können aktive Einsatzkräfte der Musikabteilungen übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige der Musikabteilung bleiben
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein(e) Stellvertreter werden von den Angehörigen der Altersabteilung der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
Für die Leiter der Altersgruppen in den Abteilungen gilt dies entsprechend.
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
(6) In die Altersabteilung können auf Antrag auch Angehörige einer Werkfeuerwehr aufgenommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst in der Werkfeuerwehr ausgeschieden sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
§ 7
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Weinheim“. Innerhalb dieser Satzung steht Jugendfeuerwehr für die Angehörigen der Jugend- und Kinderfeuerwehr.
Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugend- und Kindergruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden.
(2a) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. und 17. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie,
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
(2b) In die Kindergruppen können Personen zwischen dem vollendeten 6. und 10. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie sich hierfür als geeignet erweisen. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
(3) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein(e) Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 3 und 4 entsprechend.
(6) Nähere Einzelheiten regelt die Jugendordnung der JF Weinheim in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Musikabteilung
(1) In die Musikabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 10. Lebensjahr vollendet haben,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Aufnahme in die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Musikabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. aus der Musikabteilung ausscheidet,
4. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
5. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
6. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
7. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.
(4) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden
(5) Der Leiter der Musikabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Musikabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(6) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 Feuerwehrgesetz und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie
1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,
2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und
4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen,
(7) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen auch der Jugendfeuerwehr angehören.
§ 9
Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
§ 10
Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
1. Feuerwehrkommandant,
2. Abteilungskommandant,
3. Leiter der Altersabteilung,
4. Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der
Musikabteilung,
6. Feuerwehrausschuss,
7. Abteilungsausschuss,
8. Hauptversammlung,
9. Abteilungsversammlungen.
§ 11
Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er wird durch zwei ehrenamtlich tätige stellvertretende Feuerwehrkommandanten unterstützt.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses hauptberuflich bestellt.
(3) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(4) Die Wahlen der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(5) Zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandant kann nur gewählt werden, wer
1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt
3. nicht zeitgleich das Amt eines Abteilungskommandanten oder eines stellvertretenden Abteilungskommandanten ausübt
4. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(6) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung des Gemeinderats vom Oberbürgermeister bestellt.
(7) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Absatz 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.
(8) Gegen eine Wahl der ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch.
Er hat insbesondere:
1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben
2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
3. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),
5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersabteilung, des Leiters der Jugendfeuerwehr und des Leiters der Musikabteilung sowie der ehrenamtlich tätigen Gerätewarte zu überwachen,
7. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.
(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
(11) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(12) Der Feuerwehrkommandant und seine ehrenamtlich tätigen Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Oberbürgermeister bestellt. Die Wahlen finden in der Abteilungs-versammlung statt.
Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 5 bis 7 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8.
Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 5 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend. Bei den Abteilungen kann auf einen zweiten Stellvertreter verzichtet werden.
§ 12
Unterführer
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
§ 13
Schriftführer, Kassenverwalter, ehrenamtliche Gerätewarte
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Die ehrenamtlichen Gerätewarte werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eingesetzt und abberufen.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von € 500 in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Der ehrenamtliche Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten zu melden.
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und ehrenamtliche Gerätewarte in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 14
Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzender und aus Vertretern auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen.
Die Anzahl der Vertreter der Feuerwehreinsatzabteilungen im Feuerwehrausschuss ist wie folgt geregelt:
Pro angefangene 20 aktive Feuerwehranghörige ein Vertreter. Die Anzahl ist gemäß der zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigten Angehörigen aller Einsatzabteilungen festzulegen.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied mit Stimmberechtigung außerdem an:
– die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
– die Abteilungskommandanten,
– der Leiter der Altersabteilung,
– der Jugendfeuerwehrwart
– der Leiter der Musikabteilung
Sofern Schriftführer nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie ohne Stimmberechtigung an.
(3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens fünf Werktage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
(9) Bei jeder Einsatzabteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten als Vorsitzenden und:
bei den Einsatzabteilungen bis zu 40 Feuerwehrangehörigen sechs Vertreter, pro angefangene weitere 15 Feuerwehrangehörige jeweils einen weiteren Vertreter.
Die Anzahl ist gemäß der zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigten Angehörigen der Einsatzabteilung festzulegen.
Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem die Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer (ohne Stimmberechtigung), und der Kassenverwalter (ohne Stimmberechtigung) an.
Die Absätze 2 und 4-6 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen eingeladen werden; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.
§ 15
Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
(1) Hauptversammlung:
Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr bzw. vergangenen Jahre vorzutragen.
(4) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 7 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende hat die Versammlung vor der Abstimmung zu fragen, ob geheim abgestimmt werden soll.
(6) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
Die Niederschrift ist dem Feuerwehrausschuss auf Anforderung vorzulegen.
(7) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr verschoben wird oder
(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.
Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.
Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 7 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 7 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7.
(8) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 16
Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet.
Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein.
(2) Folgende Ämter müssen in geheimer Wahl mit Stimmzettel gewählt werden:
– Stellvertretender Feuerwehrkommandant
– Abteilungskommandant
– Stellvertretender Abteilungskommandant
– Feuerwehrausschuss
– Abteilungsausschuss
Alle weiteren zu wählenden Ämter können offen gewählt werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
(3) Bei der Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, den Abteilungskommandanten und den stellvertretenden Abteilungskommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses (nach §14 Abs. 1) wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
(5) Die Niederschrift über die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 16 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
(a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder
(b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
(c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Absätze 1 bis 7 sinngemäß und bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und den Musikabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 7 sinngemäß.
(9) Bei Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen darf das Wahlrecht zur Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nur einmal ausgeübt werden.
§ 17
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, Erträgen aus Veranstaltungen und sonstigen Einnahmen
(3) Der jeweilige Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der jeweilige Abteilungsausschuss. Der Abteilungsausschuss kann den Abteilungskommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Abteilungskommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre im Wechsel gewählt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.
(6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 2 für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. Sie trägt den Namen Jugendfeuerwehrkasse.
(7) Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr stellt für die Jugendfeuerwehrkasse mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendfeuerwehrkasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Im Übrigen gilt Abs. 3 hierfür entsprechend Über die Verwendung der Mittel der Jugendfeuerwehrkasse beschließt der Feuerwehrausschuss.
(8) Die für das Sondervermögen eingerichtete Jugendfeuerwehrkasse ist jährlich mindestens einmal von den Rechnungsprüfern, die von der Jugendhauptversammlung auf zwei Jahre im Wechsel gewählt werden, zu prüfen. Die Rechnungsabschlüsse sind dem Oberbürgermeister vorzulegen.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 30.09.2016 außer Kraft.
Weinheim, den 20.12.2022
Manuel Just
Oberbürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weinheim, den 20.12.2022
Manuel Just
Oberbürgermeister