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Himmelslaternen sind schön – aber verboten!

himmelslaternenJeder hat sie schon einmal gesehen, die Leuchten in der Nacht, die unter den Namen Himmelslaterne, Kong-Ming-Laterne, Sky-Laterne, Skyballon, Glückslaterne, Wunschlaterne oder Fluglaterne bekannt sind. Dieser ballonartige Leuchtkörper, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird, begeistert immer mehr Menschen.

Immer öfter werden solche Laternen bei Festen, Jubiläen oder Hochzeiten entzündet und in den Nachthimmel steigen gelassen. Was schön und beeindruckend aussieht, kann aber auch gefährlich werden. In den letzten Jahren häuften sich Meldungen, dass zahlreiche Brände mit schweren Folgen durch solche Himmelslaternen ausgelöst wurden. Daher wurde nun eine Polizeiverordnung des Innenministeriums Baden Württemberg zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper erlassen.

Die sogenannte Himmelslaternenverordnung vom 24. Januar 2012 besagt, dass auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), das Aufsteigen lassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen Himmelslaterne, Kong-Ming-Laterne, Sky-Laterne, Skyballon, Glückslaterne, Wunschlaterne oder Fluglaterne bekannt sind, verboten ist. Daher begeht jeder eine Ordnungswidrig, der nach § 18 des Polizeigesetzes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.